Vorstand und Satzung

Vorstand

  • Vorsitzende Jessica Wrusch
  • Stellvertretende Vorsitzende Irene Kittmann
  • Schatzmeister Michael Baither
  • Schriftführer Kai Wegner
  • Öffentlichkeitsarbeit & Kommunikation Daniel Hanke
  • Vorstandsmitglied Sylvia Neugebauer
  • Datenschutzbeauftragte Annegret Rittel
  • Kassenprüfer Anke Teichert, Alice Panitz

Kontakt

E-Mail: verein@plg.berlin

Postadresse
Förderverein der Paul-Lincke-Grundschule e.V.
Pieskower Weg 39
10409 Berlin


Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Paul-Lincke-Grundschule“ und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer 14351b Nz eingetragen. 
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.  
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
§ 2 Zweck

Der Verein fördert die Bildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler der Paul-Lincke-Grundschule gem. § 52Abgabenordnung (AO) und mildtätige Zwecke gem. § 53 AO. Er ist um ein breit gefächertes, zukunftsweisendes Bildungsangebot entsprechend dem Schulprofil gleichberechtigt für alle Kinder bemüht. Er unterstützt diesbezügliche Initiativen und hilft bei deren Realisierung. Diese Zwecke werden insbesondere erreicht durch: 

  1. Die Erweiterung, Vertiefung und Verbesserung der schulischen und außerschulischen Lernmöglichkeiten (z.B. durch Bereitstellung/Finanzierung von Hilfsmitteln und Hinzuziehen von Experten). 
  2. Die Planung und Unterstützung gemeinschaftsfördernder Veranstaltungen und Reisen (Gruppen-, Tagesfahrten, Schüler:innenreisen, Schüler:innenaustausch). 
  3. Die Unterstützung von schulischen und außerschulischen Veranstaltungen. 
  4. Die Unterstützung bei der Gestaltung des Schulgeländes und Schulgebäudes. 
  5. Die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Satzungszwecke. 
  6. Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe. 
  7. Außendarstellung der Schule. 
  8. Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften. 
  9. Zuwendungen an einzelne Schüler:innen oder Gruppen im Einzelfall. 
  10. Anschaffung von Spielgeräten. 
  11. Kontaktpflege zum Kiez und Vernetzung mit den ansässigen Kinder- und Jugendeinrichtungen. 
§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.  
  2. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die erforderlichen Finanzierungen werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  4. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder als Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) eine Vergütung erhalten. 
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den satzungsgemäßen Zwecken verpflichtet fühlt. 
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben, der gegenüber dem Vorstand auf dem jeweils gültigen Antragsformular zu erklären ist. Der Vorstand entscheidet über den Antrag, eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden. 
  3. Die Höhe/Mindesthöhe des Jahresbeitrags sowie einer Aufnahmegebühr legt die Mitgliederversammlung (MV) fest. 
  4. Der Vorstand besitzt das Recht, beitragsfreie Ehrenmitgliedschaften anzuregen oder zu beschließen bzw. in Anerkennung außergewöhnlicher Leistungen oder sichtbar gewordener Verbundenheit mit dem Vereinszweck zu vergeben. Ebenso kann durch die MV per Vorschlag oder Abstimmung Ehrenmitgliedschaften verliehen bzw. vergeben werden. 
  5. Die Mitgliedschaft endet: 
  6. Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Mitglied des Vorstands. 
  7. Durch den Tod, Auflösung, Konkurs oder Entziehung der Rechtsfähigkeit. 
  8. Durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen, die Satzung oder Beschlüsse der MV verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied quittiert zuzustellen. Innerhalb einer Frist von maximal 31 Kalendertagen ab Erhalt des Vorstandsbeschlusses kann schriftliche Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über eine Berufung entscheidet die nächste MV. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 
  9. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages. 
§ 5 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

  1. Der Vorstand 
  2. Die Mitgliederversammlung 
§ 6 Der Vorstand  
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in sowie maximal 4 weiteren, mit vollen Rechten in den Vorstand gewählten vollverantwortlichen Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder wird auf der MV festgelegt. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende/Vorsitzender. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten; jedes dieser Vorstandsmitglieder kann den Verein allein vertreten, wobei sie/er an die Vorstandsbeschlüsse gebunden ist. 
  2. Der Vorstand wird von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten MV benennen. 
  3. Der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung, der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. 
  4. Vorstandssitzungen sind öffentlich, sofern dies – in begründeten Ausnahmefällen – in der Einladung nicht anderslautend kommuniziert wird. 
  5. Der Vorstand kann fallbezogen Personen von innerhalb oder außerhalb der Schule zur Beratung hinzuziehen. 
§ 7 Kassenprüfer 
  1. Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von mindestens zwei Vereinsmitgliedern geprüft, die hierzu von der MV für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen weder Mitglied des geschäftsführenden noch des erweiterten Vorstands sein. 
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden MV Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der MV die Entlastung des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin. 
§ 8 Mitgliederversammlung (MV) 
  1. Oberstes Organ ist die jährlich außerhalb von Schulferien stattfindende MV. 
  2. Zu der MV werden die Mitglieder vom Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform (E-Mail, Schreiben, oder Briefpost) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen 
  3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der MV schriftlich beim Vorstand einzureichen. 
  4. Eine außerordentliche MV ist unter Angabe des Zwecks bzw. Grunds einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens 33% der aktiven Mitglieder schriftlich beantragen. 
  5. Die MV wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfalle von seinem/seiner Vertreter/in. Sollte auch diese/r verhindert sein, wählt die MV den Leiter aus ihrer Mitte. 
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. 
  7. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. 
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. Nicht volljährige Mitglieder sind durch einen gesetzlichen Vertreter, der bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. 
  9. Werden auf einer MV Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit 2⁄3-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit wird über den Antrag selbst durch einfache Mehrheit entschieden. 
  10. Die MV hat insbesondere folgende Aufgaben: 
  11. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung, sowie Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts. 
  12. Beschluss über die Genehmigung des Arbeits- und Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr. 
  13. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern:innen für das laufende Geschäftsjahr. 
  14. Wahl des Vorstands. 
  15. Bestätigung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder. 
  16. Festsetzung der Höhe/Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr. 
  17. Beschlüsse der Satzungsänderung und der Vereinsauflösung. 
  18. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand. 
  19. Beurkundung der Beschlüsse: 
    Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und vom jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen. 
§ 9 Satzungsänderungen 
  1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur MV als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist. 
  2. Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 
  3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die die zuständige Registerbehörde oder das Finanzamt vorschreiben, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die MV. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten MV mitzuteilen. 
§ 10 Auflösung des Vereins 
  1. Die Auflösung des Fördervereins kann nur von einer zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufenen MV beschlossen werden. Der Beschluss ist nur gültig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder erschienen ist und 75 Prozent der Erschienenen zugestimmt haben. Ist nicht die Hälfte aller Mitglieder erschienen, ist entsprechend § 8 Abs. 1c) der Vereinssatzung eine neue MV einzuberufen, die mit 75 Prozent der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann. 
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Paul-Lincke-Grundschule (Pieskower Weg 39, 10409 Berlin) die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. 

Die Satzung wurde errichtet in Berlin, am 11.03.1993 
(zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung vom 15.01.2015) 

Unterschriften liegen im Original vor. 

Katharina Gündel, Vorsitzende
Heiner Dreyhaupt, Stellvertretender Vorsitzender

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